Das OLG Köln hat eine in mehrfacher Hinsicht lesenswerte Entscheidung veröffentlicht (Urteil vom 19.03.2025 – 5 U 2/23). Danach entsprach eine Geburtseinleitung unter Verwendung von Misoprostol (Cytotec) im Jahr 2013 dem ärztlichen Standard, obwohl der Wirkstoff zu diesem Zeitpunkt nicht zur Geburtseinleitung zugelassen war. Im Falle einer medikamentösen Geburtseinleitung sei zudem eine kontinuierliche CTG-Überwachung nicht erforderlich. Soweit keine Anhaltspunkte für eine besondere Risikosituation bestünden, reiche eine intermittierende CTG-Ableitung. Eine Aufklärung über die Möglichkeit einer Sectio sei nur dann geboten, wenn zumindest eine relative medizinische Indikation für die Durchführung besteht, was hier nicht der Fall war. Das OLG führt überdies in prozessualer Hinsicht aus, dass das Gericht verpflichtet sein kann, einen Sachverständigen auch mehrfach zur mündlichen Erörterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, wenn klärungsbedürftige Fragen substantiiert vorgetragen werden und sich hieraus ergänzende Fragen an den Sachverständigen ergeben.