Mehrere Gerichte haben sich zuletzt mit der Beweislastverteilung bei einer Aufklärungsrüge näher beschäftigt (vgl. etwa LG Dortmund, Urt. v. 26.10.2023 – 12 O 251/16 – ). Das OLG Dresden (Beschl. v. 05.02.2024, AZ 4 U 1376/23) ließ offen, ob die Klägerin aus Anlass einer Masern-Mumps-Rötel-Impfung über die Gefahr eines atopisches Ekzems sowie Allergie gegen Nahrungsmittel aufgeklärt wurde. Die Klägerin müsse nachweisen, dass die Schadensfolge, für die sie Ersatz verlange, durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht auf andere Ursachen zurückgehe. Auch bei einer unzureichenden Risikoaufklärung scheide ein Schadensersatzanspruch aus, wenn nicht feststehe, dass der eingetretene Schaden durch den wegen der unwirksamen Einwilligung rechtwidrigen Eingriff verursacht worden ist. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht durch die eingeholten Sachverständigengutachten erbracht.
Die Beweislastumkehr des § 630h Abs. 2 betrifft gerade nicht das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.03.2023 – 1 U 81/21; sowie OLG Naumburg, Urt. v. 18.01.2022 – 1 U 160/19).