Bundesweit wird in verschiedenen Arzthaftungsverfahren die Anwendung des Wirkstoffes Misoprostol zur Geburtseinleitung als behandlungsfehlerhaft gerügt. Das OLG Köln (Urteil vom 15.05.2024 – 5 U 109/23)hat nach sachverständiger Beratung herausgestellt, dass die Geburtseinleitung mit Misoprostol im Jahr 2019 dem ärztlichen Standard entsprach. Die Rüge einer fehlerhaften Dosierung sei erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens erhoben worden und damit verspätet gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO. Auch unter Aufklärungsgesichtspunkten scheide eine Haftung aus. Im Rahmen der Aufklärungsrüge trage zudem der Patient die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, auch wirklich durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht auf anderes zurückgeht. Kausale Folgen der Gabe des Wirkstoffes Misoprostol seien nicht feststellbar.