Ein Sturz eines Patienten im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes ist nicht per se ein vollbeherrschbares Risiko im Sinne des § 630h Abs. 1 BGB, wie das Oberlandesgericht Dresden erneut bestätigt hat (OLG Dresden, Urteil vom 03.12.2024 – 4 U 1123/24). Außerhalb des Bereiches des Krankentransportes verbleibe das Risiko von Stürzen grundsätzlich beim Patienten, sofern der Gesundheitszustand nicht konkrete Anhaltspunkte dafür biete, dass eine 24-Stunden-Individualbetreuung erforderlich ist. Bei der Anordnung solcher Maßnahmen müsse zudem – ebenso wie bei der Anlage von Bettgittern – aufgrund der Schwere der damit verbundenen Eingriffe eine sorgfältige Einzelfallabwägung erfolgen. Anders sei dies bei konkreten Anhaltspunkten für eine Eigengefährdung des Patienten.