Das OLG Köln hat einen interessanten Beschluss zum Schutzbereich des Behandlungsvertrags veröffentlicht (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 19.02.2025 – 5 U 107/24): Ein Patient behauptete, sein Augenarzt habe zu spät auf geschilderte Kopfschmerzen reagiert. Dadurch habe er seiner privaten Unfallversicherung nicht rechtzeitig eine unfallbedingte Kopfverletzung anzeigen können. Er verlangte daher die entgangene Versicherungssumme – ohne Erfolg: Die ärztliche Behandlungspflicht diene dem Schutz der Gesundheit des Patienten, nicht jedoch der Vermeidung primärer Vermögensschäden. Ein Schutzzweckzusammenhang war nach Auffassung des OLG Köln daher nicht gegeben, sodass es auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht ankam.