Die Genehmigung einer Sitzverlegung setzt nicht voraus, dass bei Antragstellung noch ein Praxissubstrat vorhanden ist. Zu diesem Schluss kam das Bundessozialgericht im Zusammenhang mit einer Entscheidung über den Zulassungsentzug eines MVZs (BSG, Urteil v. 19.07.2023, -B 6 KA 5/22 R). Das betroffene MVZ hatte seine Tätigkeit eingestellt und erst danach eine Sitzverlegung beantragt. Das Bundessozialgericht hielt den Zulassungsentzug für rechtswidrig, da als milderes Mittel auch das Ruhen der Zulassung angeordnet werden konnte. Die beantragte Sitzverlegung hätte in die Prognoseentscheidung über ein Ruhen der Zulassung einbezogen werden müssen.