Das OLG Karlsruhe hat sich mit der Wirksamkeit eines Abtretungsverbotes in einem Behandlungsvertrag beschäftigt (OLG Karlsruhe Urteil vom 17.08.2022 – 7 U 143/21). Der behandelnde Arzt hat dem Patienten folgende Klausel vorgelegt, die dieser unterschrieben hatte: „Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben und das berechnete Honorar selbst zu tragen, soweit Ihre Versicherung oder Beihilfestelle dies nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet.“ Das OLG nahm eine Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Klauselverbot des §305c BGB sowie ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs.1 BGB an. Überraschend sei das Abtretungsverbot insoweit, als es sich nicht allein auf die zuvor ausdrücklich im Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen bezogen hat, sondern auf alle Forderungen aus der letztlich zu stellenden Rechnung. Eine Benachteiligung sei zudem darin zu sehen, dass der Patient nicht über die notwendige Sachkunde verfüge und damit das Risiko einer ungerechtfertigten Bezahlung zu hoher Rechnungsbeträge tragen müsse.