Während üblicherweise im Rahmen des Arzthaftungsprozesses Fehler des Arztes Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung sind, war es in einem lesenswerten Urteil des OLG Nürnberg (15.02.2023, 4 U 20/22) umgekehrt: Hier ging ein Behandler gegen den Patienten vor, weil dieser im Rahmen einer MRT-Untersuchung nicht darauf hingewiesen hat, dass er am linken Bein eine Orthese trug. Diese Orthese wurde im Rahmen der MRT-Untersuchung magnetisch angezogen, sodass eine Notabschaltung des MRT durchgeführt werden musste. Dies führte zu Kosten in Höhe von ca. 55.000,00 € für die Wiederinstandsetzung des Gerätes. Das OLG bejahte eine vertragliche Nebenpflichtverletzung durch den Patienten, da dieser trotz eindeutigen Hinweisen, sowohl im Rahmen des Anamnesebogens als auch bei Eingang in den Untersuchungsraum nicht darauf hingewiesen habe, dass er eine metallische Orthese trug. Auch ein medizinischer Laie hätte angesichts der mehrfachen Hinweise erkennen können und müssen, dass es sich bei der Orthese um einen Gegenstand handelt, der im Magnetfeld einen Unfall herbeiführen könne, sodass das Verhalten des Patienten nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg fahrlässig war. Dennoch verneinte das Oberlandesgericht im Ergebnis einen Schadensersatzanspruch: Aufgrund eines besonders schwerwiegenden Mitverschuldens der Behandlerseite sei der Anspruch ausgeschlossen. Die Orthese sei den Mitarbeiterinnen des Behandlers nach Überzeugung des Senats eindeutig erkennbar gewesen, da die Orthese teilweise sichtbar war und zudem das Gangbild des Patienten auffällig war.