Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2022 (Az. B 6 KA 14/21) einen Regress über 24.394,91 € wegen unzulässiger Bestellung von Ersatzimpfstoffen bestätigt. Der betroffene Arzt hatte in entsprechender Höhe Ersatzimpfstoffe bestellt, nachdem wegen eines Defektes am Praxiskühlschrank dort gelagerte Impfstoffe unbrauchbar geworden waren. Über den Einzelfall hinaus hat das BSG klargestellt, dass es grundsätzlich unzulässig sei Ersatzimpfstoff als Sprechstundenbedarf zu verordnen, wenn der Schaden auf die Fehlfunktion eines Praxisgerätes zurückzuführen ist. Zur Begründung wies das BSG darauf hin, dass der Arzt das Schadensrisiko durch Wartung und Kontrolle der Praxisausstattung und durch die Menge des gelagerten Impfstoffs selbst beeinflussen kann. Ausdrücklich offen gelassen hatte das BSG, ob eine abweichende Beurteilung für Fälle höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse) gerechtfertigt ist.
Vor der nächsten großen Impfstoffbestellung sollte nicht nur das Kühlgerät überprüft werden sondern auch eine Erkundigung eingeholt werden, in welchem Umfang der Verlust des Impfstoffes vom Versicherungsschutz der Praxis umfasst ist.