Die Telemedizin ist einer der Lösungsansätze, um dem Fachkräftemangel im medizinischen Bereich zu begegnen. Das Landgericht München II (Urteil vom 10.05.2022 – 1 O 4395) hat sich mit den dafür notwendigen Organisationspflichten beschäftigt: Im Falle einer Schlaganfallbehandlung durch eine internistische Abteilung unter telemedizinischer Hinzuziehung von weiteren Fachrichtungen bedarf es detaillierter Regelungen, wer für was zuständig ist. Die bloße Vereinbarung, leitlinienkonform behandeln zu wollen, ist nicht ausreichend. Das Gericht verwies diesbezüglich ausdrücklich auf die Möglichkeit detaillierter SOP (Standard-Operating-Procedure).