Werbung für schönheitschirurgische Maßnahmen unterliegen strengen Regeln: Eine Spezialklinik für plastische-ästhetische Chirurgie mit Schwerpunkt in der Gesichts- und Brustchirurgie warb mit einer Illustration für eine Lippenunterspritzung. Auf der Zeichnung im „Emoji-Stil“ war zweimal ein weibliches Gesicht zu sehen. Auf der linken Abbildungsseite mit der Unterschrift „Vorher“ waren die Lippen deutlich kleiner als auf der rechten Abbildungsseite mit der Unterschrift „Nachher“. Gegen diese Werbung ging ein Wirtschafsverband wettbewerbsrechtlich vor. Das OLG Koblenz (Urteil vom 23.04.2024, 9 U 1097/23) bestätigte einen Verstoß gegen das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. Danach darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes geworben werden. Das es sich nicht um eine Fotografie, sondern eine Grafik handele, sei unerheblich, sofern diese einen menschlichen Körper erkennen lasse. Eine „Umgehung“ des Verbotes durch eine künstlerische Gestaltung der Werbung unter Verzicht auf eine Fotografie ist damit nicht möglich.