Das Oberlandesgericht hat einmal mehr bestätigt, dass sich die Haftung für Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einem Notarzt- und Rettungsdiensteinsatz in NRW nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechtes (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) richtet, wobei die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr eines groben Behandlungsfehlers übertragbar ist (OLG Köln, Urteil vom 07.01.2026 – 5 U 115/24). Im Streitfall kam es zu einer grob fehlerhaften notärztlichen Versorgung bei einem Nabelschnurvorfall, da die Schwangere standardwidrig nicht in Hochlagerung des mütterlichen Beckens transportiert wurde und kein Versuch unternommen wurde, den voranstehenden Kindesteil manuell hochzuschieben, um so den Druck auf die Nabelschnur zu entlasten.