Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2022 (VI ZR 16/21) seine bisherige Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgeldes nochmals bekräftigt. Erneut bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die Methode der „taggenauen Berechnung“ des Schmerzensgeldes zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes ungeeignet sei und auch nicht mittelbar in Form einer „Plausibilitätskontrolle“ mit einzubeziehen ist. Zugleich bestätigte der Bundesgerichtshof, dass ein Schmerzensgeld von 500.000,00 € auch bei Schwerstverletzungen mit schweren Hirnschädigungen bei der Geburt nicht zu gering bemessen ist. Damit ist der Bundesgerichtshof der in jüngerer Zeit zu beobachtenden Entwicklung der Ausurteilung höherer Schmerzensgeldbeträge nicht gefolgt. Zuvor hatte auch schon das OLG Hamm mit Urteil vom 17.12.2021, 26 U 102/20 an seiner bisherigen, restriktiveren Rechtsprechung zur Höhe des Schmerzensgeldes festgehalten.