Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.03.2024 – VI ZR 283/21 seine bisherige ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bestätigt. Der Tatrichter dürfe, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage gehe, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er eine entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermöge. In dieser Situation sei es zudem erforderlich, dass der Tatrichter bei seiner Entscheidung zuvor den Parteien einen entsprechenden Hinweis erteilt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Geschädigten stelle eine solche Frage voraus, die eine besondere medizinische Sachkunde benötige.
Zudem bestätigte der Senat seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass ein Verletzter den Schädiger über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten zu informieren hat, wenn er im weiteren Verlauf nach einem Schadensereignis wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist. Bei unzureichender Anstrengung zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit komme grundsätzlich eine Kürzung des Schadensersatzanspruches wegen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB in Betracht.