Das Thüringer Oberlandesgericht (Urt. v. 25.04.2023, AZ 7 U 677/18) hat sich näher mit der Frage der Anwendbarkeit der Beweislastumkehr für ein vollbeherrschbares Risiko in Bezug auf die intraoperative Lagerung beschäftigt. Zwar sei ein Lagerungsschaden „durchaus“ dem Bereich des vollbeherrschbaren Risikos zuzuordnen. Die Beweislastumkehr setze indes voraus, dass allein eine lagerungsbedingte Schädigung in Betracht komme. Dies sei aber im konkreten Fall seitens der Klägerin gerade nicht nachgewiesen worden: Die postoperativ festgestellte Nervenschädigung könne auch ursächlich auf einen intraoperativen Zug durch Operationshaken oder eine intraoperativ eingetretene Blutung bzw. einen hierauf stattgefundenen Bluterguss erfolgt sein. Es stehe damit nicht fest, dass die Nervenschädigung auf einem vollbeherrschbaren Risiko beruhen muss, sodass die Voraussetzungen für die Beweislastumkehr des § 630h Abs. 1 BGB nicht greifen.
Die Entscheidung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Vollbeherrschbarkeit von Hygienemängeln (vgl. BGH Beschl. v. 16.08.2016 – XI ZR 634/15). Hiernach tritt die Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über das vollbeherrschbare Risiko nur dann ein, wenn feststeht, dass der Gesundheitsschaden aus der von der Behandlungsseite vollbeherrschbaren Sphäre hervorgegangen ist.