Das OLG Dresden hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob alleine aus dem fehlenden Befolgen eines Wunsches nach Sedierung des Patienten ein Behandlungsfehler abgeleitet werden kann (OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2022 – 4 U 1285/22). Der Kläger hat behauptet, vor Durchführung einer Koloskopie den ausdrücklichen Wunsch nach der Gabe von Schmerzmitteln geäußert zu haben, ohne dass diesem Wunsch im Rahmen der später durchgeführten Koloskopie seitens der Ärzte entsprochen worden ist. Hieraus lässt sich nach überzeugender Ansicht des Oberlandesgerichts kein Behandlungsfehlervorwurf machen: Nach sachverständiger Beratung war die Durchführung der Untersuchung ohne Schmerzmittelgabe standardgerecht. Allein der abweichende Wunsch des Patienten führe insoweit nicht zu einer Haftung. Ein unbedingter Wunsch des Patienten nach einer Analgenisierung, der die „Kernkompetenz des Anästhesisten“ berührt und ihn daher im Zweifelsfall dazu verpflichten würde, den Patienten auch dann Schmerzmittel zu verabreichen, wenn dies in der konkreten Situation in medizinischer Sicht nicht geboten oder sogar kontraindiziert wäre, kann einen Behandlungsfehler nicht begründen. Eine medizinisch fehlerhafte Therapie darf der Arzt nämlich auch dann nicht verabreichen, wenn der Patient diese ausdrücklich wünscht. Ausgangspunkt für die Feststellung eines Behandlungsfehlers könne nicht eine – ohnehin streitige – Vereinbarung mit dem Patienten, sondern allein die Einhaltung des medizinischen Standards sein.