Nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 27.10.2023 – 6 U 77/23) darf der Behandlungserfolg von Hyaluron-Unterspritzungen nicht mit vergleichenden Fotos beworben werden. Es handele sich um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs 1 Nr. 2 HWG, der dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 S. 3 HWG unterliege und damit nicht mit einem Behandlungserfolg zu bewerben sei. Der Anwendungsbereich des HWG sei nicht auf klassische operative Eingriffe beschränkt, sondern umfasse auch instrumentelle Eingriffe, mit denen Form- und Gestaltveränderungen an der Körperoberfläche - auch ohne Schnittführung - vorgenommen werden.
Anbieter, die Hyaluron-Unterspritzungen mit Vorher -Nachher-Bildern bewerben, müssen infolge des Urteils mit Abmahnungen rechnen.