Das Landgericht Meiningen (Urt. v. 06.09.2023 – 3 Ns 375 Js 2491/17) hat sich in einem Strafverfahren mit den notärztlichen Pflichten bei einem Hochrasanztrauma beschäftigt. Der angeklagte Notarzt wurde bei Verdacht auf ein – möglicherweise suizidalen – Sturz von einem 4 Meter hohen Dach alarmiert. Bei der körperlichen Untersuchung stellte er keine Verletzungen fest und verlegte den Patienten in eine psychiatrische Klinik, wo er an arteriellen, inneren Blutung in Zusammenhang mit einer Sprengung der Schambeinfuge verstarb. Das Gericht bewertete es als fehlerhaft, dass der Notarzt den Patienten trotz des Verdachts auf ein Hochrasanztrauma nicht vollständig entkleidet körperlich untersuchte und ein psychiatrisches Krankenhaus auswählte.
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