Die nicht selten zu findende Prozesstaktik eines Befangenheitsantrages gegen „unliebsame“ Gutachter führt allein bei inhaltlichen Mängeln des Gutachtens nicht weiter. Bloße Mängel in der gutachterlichen Bewertung können nach ständiger Rechtsprechung nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen, wie das Oberlandesgericht Bamberg jüngst erneut bestätigt (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.09.2024 – 4 W 41/24). Das Prozessrecht gebe in den §§ 411 und 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen. Auch könne eine Befangenheit nicht dadurch abgeleitet werden, dass der Sachverständige unter Verstoß gegen die Pflicht des § 407a Abs. 3 ZPO nicht offengelegt hat, in welchem Umfang er sich der Mithilfe Dritter bedient hat.