Ein formal angemeldeter Wohnsitz erfüllt den Wohnungsbegriffes zur Anerkennung einer belegärztlichen Tätigkeit nicht, wenn sich der familiär bedingte Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort befindet. Zu dieser Auslegung des § 39 Abs. 5 BMV-V-Ärzte kam das LSG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 6.6.2023, Az. L 4 KA 49/18.
Bevor er eine Anerkennung als Belegarzt beantragte, hatte ein niedergelassener Facharzt seinen amtlichen Wohnsitz vom Wohnort seiner Familie an den Ort des Belegkrankenhauses verlegt. Die Belegarztanerkennung war mit der Begründung abgelehnt worden, er sei nach § 39 Abs. 5 BMV-Ä ungeeignet. Sein tatsächlicher Wohnort befände sich am Wohnsitz seiner Familie und wäre mit mehr als 30 Minuten Fahrzeit zu weit vom Belegkrankenhaus entfernt. Die dagegen erhobene Klage blieb auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Das LSG hob hervor, dass nicht der formal angemeldete Wohnsitz für die Auslegung des Wohnortbegriffes relevant sei. Entscheidend sei, wo sich der Arzt tatsächlich in seiner Freizeit regelmäßig aufhalte; wo sich sein Lebensschwerpunkt befinde. Dies sei - in Übereinstimmung mit dem Melderecht - bei verheirateten Einwohnen die zeitlich überwiegend genutzte Wohnung der Familie.
Das LSG Schleswig-Holstein knüpft mit dieser Entscheidung an die Rechtsprechung des BSG an. Das BSG hatte zuletzt klargestellt, dass die Vorgaben des § 39 BMV-Ä nur dann erfüllt sind, wenn Wohnung und Praxis des Arztes so nahe beim Belegkrankenhaus liegen, dass es innerhalb von 30 Minuten erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 07.03.2021 B 6 KA 6/20).