Das OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 13. September 2022 – 4 U 583/22) hat in einer lesenswerten Entscheidung einmal mehr die ständige Rechtsprechung zu den Auswirkungen eines Dokumentationsmangels bestätigt. Aus dem Umstand, dass der klinische Verlauf der Beschwerden nicht im Einzelnen dokumentiert worden ist und sich den Behandlungsunterlagen damit aus Sicht des Sachverständigen nicht abschließend entnehmen lässt, ab welchem Zeitpunkt eine OP-Indikation bestanden hat, könne nicht auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden. Denn die unterbliebene Dokumentation begründe weder eine eigene Anspruchsgrundlage noch führe sie zur Beweislastumkehr hinsichtlich eines Ursachenzusammenhangs. Auch gebe es keinen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz, wonach der Eintritt einer Komplikation auf einen ärztlichen Fehler zurückzuführen ist. Ein solcher Anscheinsbeweis sei im Arzthaftungsbereich selten und nur dann in Betracht zu ziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler als mögliche Ursache einer Komplikation sprechen.