Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen an die ärztliche Aufklärung, kann sich der Behandelnde nach § 630h Abs. 2 S. 2 BGB darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Das OLG Brandenburg (Urt. v. 9.12.2021 – 12 U 172/20) hat sich mit diesem Einwand der hypothetischen Einwilligung im Bereich der Zahnarzthaftung beschäftigt: Da die Klägerin dem Vorbringen des Zahnarztes, ihr seien schon mehrfach Zähne extrahiert worden, weshalb ihr die Risiken des mit einer Extraktion verbundenen Eingriffs bereits bekannt gewesen seien, nicht hinreichend entgegengetreten ist, griff der Einwand durch. Einmal mehr zeigt sich: Mit guter Prozesstaktik kann der Arzthaftungsprozess auch dann noch gewonnen werden, wenn (Aufklärungs-)Fehler feststehen.