Soweit in einer arzthaftungsrechtlichen Auseinandersetzung behauptet wird, ein Nachbehandler habe die Fehlerhaftigkeit der vorherigen Behandlung festgestellt und dieser als Zeuge benannt wird, muss das Gericht einem solchen Beweisangebots nicht immer nachkommen (so: OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2025 – 4 U 657/24). Es sei nicht Aufgabe eines Zeugen, dem Richter allgemeine Erfahrungssätze und besondere Erkenntnisse des jeweiligen Wissensgebietes zu vermitteln, bzw. aufgrund von Erfahrungssätzen und besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Die Bewertung, ob die Behandlung fehlerhaft erfolgt ist, obliege daher dem medizinischen Sachverständigen und könne nicht im Wege des Zeugenbeweises geklärt werden.