Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 07.12.2021 – 4 U 561/21 – in prozessualer Hinsicht herausgearbeitet, dass zwar eine Partei nicht verpflichtet sei, bereits in I. Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren. In der Berufungsinstanz müsse aber ein Patient konkrete Anhaltspunkte vortragen, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken, um den Anforderungen des § 529 ZPO gerecht zu werden. Hierzu könne er entweder ein Privatgutachten vorlegen oder zumindest selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreifen. Ansonsten komme bei einem rein allgemein gehaltenen Vortrag, in dem der Patient bzw. dessen Anwalt lediglich seine abweichende Auffassung ohne Begründung vortrage, eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht.