Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 01.06.2023 – 4 O 163/22) hat eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer angeblich fehlerhaft und ohne hinreichende Aufklärung durchgeführten Corona-Schutzimpfung durch einen niedergelassenen Arzt abgewiesen. Unabhängig davon, ob die konkreten Vorwürfe tatsächlich zutreffend seien, fehle es bei dem beklagten niedergelassenen Arzt an der erforderlichen Passivlegitimation. Die Durchführung der Corona-Schutzimpfung im Rahmen der bundesweiten Impfkampagne im Mai 2021 stelle eine hoheitliche Aufgabe im Sinne des Amtshaftungsrechtes dar. Nach der zum Zeitpunkt der Impfung geltenden Corona-Impfverordnung bestand ein Anspruch auf eine entsprechende Schutzimpfung. Zur Erfüllung dieser Ansprüche habe sich der Staat unter anderem dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Beklagten bedient. Bei der Impfung handele es sich daher um eine hoheitliche Aufgabe, für die der Beklagte nicht persönlich hafte.