Das OLG Dresden (Beschluss vom 14.03.2023 – 4 U 2288/22) hat sich näher mit den Substantiierungspflichten bei persönlicher Inanspruchnahme eines Arztes auseinandergesetzt. Die Klägerin hat neben dem Klinikträger vier Ärzte persönlich in Anspruch genommen. Weder aus den Behandlungsunterlagen noch aus dem Klägervortrag ging indes hervor, inwieweit drei dieser Ärzte überhaupt einen Behandlungskontakt mit der Klägerin hatten. Damit war die Klage nach Ansicht des Oberlandesgerichts bezüglich dieser Beklagten nicht hinreichend substantiiert: Auch unter Berücksichtigung der eingeschränkten Substantiierungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess sei zumindest zu fordern, dass dieser substantiiert einen Behandlungskontakt mit dem beklagten Arzt behauptet, wenn er sich auf eine unterlassene Befunderhebung durch gerade diesen Arzt berufen will.