Das Landgericht Erfurt hat sich mit den Pflichten eines Versicherungsmaklers im Zusammenhang mit einer „Umdeckung“ beschäftigt (LG Erfurt, Urteil vom 17.03.2022 - 8 O 860/20). Bei einer "Umdeckung" hat der Versicherungsnehmer bereits eine Police für das zu versichernde Risiko, welches nunmehr durch einen anderen Vertrag abgesichert werden soll. Im Rahmen einer solchen Umdeckung erwarte der Versicherungsnehmer, durch den neuen Vertrag nicht schlechter gestellt zu werden und sogar von einem Wechsel des Versicherers zu profitieren. Besteht die Gefahr, dass sich diese Erwartungen nicht erfüllen, müssen Versicherer und/oder Versicherungsvermittler auf diese Gefahr hinweisen, erst recht, wenn aufgrund der Umdeckung eine Reduzierung oder gar der gänzliche Verlust des Versicherungsschutzes droht. Da dieser Hinweis sich nicht aus der Beratungsdokumentation des Maklers ergebe und der Makler auch keine entsprechende Aufklärung nachweisen konnte, bejahte das Landgericht einen Beratungsfehler. Der Kläger habe daher den Beklagten aus seinem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 6, 61 VVG Anspruch auf Quasideckung im Umfang des vorherigen Versicherungsschutzes.