Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages gem. § 114 ZPO kann das Gericht nach einer Entscheidung des OLG Dresden auch auf ein vorgerichtlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erstattetes Gutachten zurückgreifen, wenn sich bereits hieraus eine fehlende Erfolgsaussicht ergibt (OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2025 – 4 W 719/24; unter Verweis auf OLG Dresden, Beschluss vom 19.03.2021 – 4 W 72/21). Hierbei muss jedoch kritisch überprüft werden, ob das Gutachten den Schluss auf eine fehlende Beweisbarkeit der Behauptung des Klägers ermöglicht. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn das Gutachten keine näheren Ausführungen zur Kausalitätsfrage macht.