Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Praxisvertreter als Arbeitnehmer anzusehen ist (LAG Köln, Beschluss vom 06.05.2022 – 9 TA 18/22). Eine niedergelassene Fachärztin schloss mit einem Arzt aufgrund einer Erkrankung einen Praxisvertretungsvertrag für rund 2 ½ Monate zu einem festen Stundensatz zuzüglich einer Prämie in Höhe von 50 % des IGeL-Umsatzes. Nach zwischenzeitlicher Kündigung stritten die Parteien darüber, ob eine Arbeitnehmereigenschaft des Vertreters vorliege. Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies bestätigt: Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände sei von ein Arbeitnehmereigenschaft auszugehen, wobei das Landesarbeitsgericht unter anderem auf die fehlende Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung, des Umfangs der täglichen Arbeitszeit, der fehlenden Nutzung eigener Betriebsmittel und dem Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos abstellte. Die Entscheidung ist nicht nur aus arbeitsrechtlicher Perspektive spannend: Neben sozialrechtlichen Pflichten bei Beschäftigung von Arbeitnehmern hat die rechtliche Beurteilung auch erhebliche Auswirkungen auf das haftungsrechtliche Innenverhältnis zwischen den beteiligten Personen, stellt sich bei Annahme eines Arbeitsverhältnisses die Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.