Die ersten haftungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie kommen zum Abschluss. Das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 14.02.2023 – W o 1 O 65/22) hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an die Aufklärung vor einer Schutzimpfung mit einem Covid-19-mRNA-Impfstoff erforderlich sind. Die Klägerin behauptete, im Rahmen einer Impfung durch Ärzte des Corona-Impfzentrums des Landes Baden-Württemberg unzureichend über die mit der Impfung verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein. Einen solchen Fehler bestätigte das Landgericht Heilbronn nicht. Es sei vor dem Hintergrund der öffentlichen Empfehlung zur Impfung ausreichend gewesen, der Klägerin zunächst einen schriftlichen Informationsbogen über die Risiken auszuhändigen und ihr unmittelbar vor der Impfung die Möglichkeit zu geben, Fragen zu den Inhalten des Aufklärungsbogens zu geben. Aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion, dem hohen Informationsstand in der Bevölkerung und auch der hohen Impfbereitschaft konnte der Impfarzt davon ausgehen, dass der Impfling bei einer schriftlichen Aufklärung auf eine zusätzliche gesprächsweise Risikodarstellung keinen Wert legt, wenn er dies nicht gesondert deutlich macht. Die Entscheidung des Landgerichtes ist inhaltlich überzeugend und praxisnah begründet. Ausführungen dazu, ob es sich bei der Tätigkeit eines Impfarztes um ein öffentliches Amt i. S. d. § 839 BGB handelt, so dass sich eine Haftung nur nach den Grundsätzen des Amtshaftungsanspruches richtet, finden sich im Urteil des Landgerichtes Heilbronn indes nicht.