Die Abgrenzung zwischen einer den Behandlern obliegenden Therapiewahl und der Erforderlichkeit einer Aufklärung über Behandlungsalternativen ist immer wieder Kern arzthaftungsrechtlicher Auseinandersetzungen. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 31.05.2023 (AZ 3 U 69/22) hierzu in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Aufklärung zwischen einer Intubationsnarkose und einer Narkose mit Larynxmaske Stellung genommen. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen setze voraus, dass es sich um eine echte Behandlungsalternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken handele. Dies sei in Verhältnis zwischen der Narkose über eine Larynxmaske und einer Intubationsnarkose nicht der Fall: Nach sachverständiger Beratung ist das OLG zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gesamtrisikoprofil beider Narkoseformen vergleichbar sei. In dieser Situation sei es Aufgabe des behandelnden Arztes, in gemeinsamer Rücksprache mit dem operierenden Arzt die anzuwendende Narkosemethode zu wählen, wobei die eigene Ausbildung und Erfahrung berücksichtigt werden dürfen. Es handele sich daher um den „klassischen Fall der im Ermessen des Behandlers stehenden Methodenwahl“ und eben nicht um eine echte aufklärungspflichtige Behandlungsalternative.