Der EuGH hat entschieden, dass Ärzte verpflichtet sind, den Patienten die erste Kopie der Patientenakte kostenlos zu überlassen. Insofern habe die DSG-VO Vorrang vor der nationalen Regelung in § 630g Abs. 2 S. 2 BGB, wonach der Patient dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten hat.
Dem Urteil war ein Rechtsstreit in Deutschland vorausgegangen, bei dem ein Patient aus Sachsen-Anhalt von seiner Zahnärztin eine Kopie der Behandlungsunterlagen forderte, da er Behandlungsfehler vermutete. Die Zahnärztin wollte dem Patienten eine Kopie der Behandlungsunterlagen nur gegen Kostenerstattung aushändigen. Hiergegen klagte der Patient, da er die Meinung vertrat, dass er nach der DSG-VO keine Kosten zu tragen habe.
Der EuGH hat nun nach Vorlage durch den BGH in der Entscheidung vom 26.10.2023 – C-307/22 herausgestellt, dass Patienten grundsätzlich einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie der Patientenakte haben, und zwar unabhängig von dem Zweck, den sie mit der Kopie verfolgen. Erst wenn sich das Vorgehen des Patienten als rechtsmissbräuchlich darstelle, beispielsweise bei wiederholter Forderung oder exzessivem Einsichtsverlangen, dürfen sich die Ärzte weigern.