Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 bestätigt hat, dass auch im Bereich des Arzthaftungsrechts die Rechtsprechung zu sog. Schockschäden anwendbar ist (BGH, Urteil v. 21. 5. 2019 – VI ZR 299/17), wird ein solcher immer wieder geltend gemacht. Dass dabei jedoch hohe Hürden für die Annahme eines Schockschadens gelten, hat nun das OLG Celle in einer Entscheidung zu einem Verkehrsunfall erneut bestätigt (OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022 – 14 U 22/22). Ohne eine pathologisch fassbare Auswirkung seien auch Depressionen, Schlafstörungen, Alpträume, Seelenschmerzen, Weinkrämpfe, Gefühle des "Aus-der-Bahn-geworfen-seins" und vorübergehende Kreislaufstörungen bis hin zu Kollaps-Belastungen, in denen sich nach der Wertung des Gesetzes lediglich das "normale" Lebensrisiko der Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht, nicht ausreichend für die Annahme eines sogenannten „Schockschadens“.