Das OLG Dresden hat in seinem Hinweisbeschluss v. 09.07.2024, AZ 4 U 3/24) erneut betont, dass es für die Substantiierung einer Berufung nicht ausreicht, wenn der Kläger der medizinisch begründeten Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Gerichtssachverständigen lediglich seine eigene entgegen stelle. Erforderlich sei, dass er entweder ein Privatgutachten vorlege, zumindest aber selbst medizinische Fundstellen oder Leitlinien benennt, die für seine Behauptung streiten. Soweit der Patient behaupte, ein auf dem Aufklärungsbogen befindlicher Eintrag sei erst im Nachhinein eingefügt worden, sei hierzu substantiiert vorzutragen. Ein Fälschungseinwand „ins Blaue hinein“ ohne konkret Anhaltspunkte genüge nicht.
Zudem bestätigt der Senat seine Rechtsprechung zur Beweislastverteilung wegen eines vollbeherrschbaren Risikos (vgl. zuletzt auch Hinweisbeschluss vom 02.07.20024 – 4 U 478/24). Der Patient müsse zuerst den Nachweis erbringen, dass die Lagerung im konkreten Fall überhaupt einem vollbeherrschbaren Bereich zuzuordnen sei. Zudem müsse der Patient beweisen, dass es gerade durch die Lagerung zu einem Schaden gekommen ist.