Grundsätzlich obliegt der Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung allein den Behandlern. Beruft sich allerdings ein Patient darauf, eine erteilte Einwilligung beschränke sich nur auf Operation durch einen bestimmten Operateur, trifft ihn diesbezüglich die Beweislast, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 25.08.2023 – 1 U 100/22) bestätigte. Der Kläger behauptete, er habe der Operation zur Implantation einer Bandscheibenprothese nur unter dem Vorbehalt eingewilligt, dass diese durch einen bestimmten Arzt durchgeführt werde. Hiermit hatte der Kläger keinen Erfolg. Der Kläger habe einen totalen Krankenhausaufnahmevertrag abgeschlossen und damit grundsätzlich keinen Anspruch auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt. Dass er eine anders lautende Vereinbarung getroffen habe, sei vom Kläger als eine für ihn günstige Tatsache zu beweisen. Soweit die Behandler verpflichtet seien, die ordnungsgemäße Aufklärung und Einwilligung zu beweisen, erstrecke sich dies nicht auf den Nachweis, dass keine Eingrenzungen in Bezug auf die Person des Behandlers erfolgt sei.