Nicht selten kommt es in der täglichen Praxis vor, dass Patienten erst nach mehreren Jahren Ansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler gerichtlich geltend machen. In diesen Fällen spielt immer wieder die Frage nach einer Verjährung der entsprechenden Ansprüche eine Rolle. Dabei ist umstritten, welche Erfordernisse ein Prozesskostenhilfeantrag aufweisen muss, um zu einer Verjährungshemmung zu führen. Das OLG Hamm vertritt hier eine restriktive Ansicht (OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2012 – I.-5 U 110/11) wonach der bloße Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne die nach § 117 Abs. 2 erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zur Verjährungshemmung ausreiche. Demgegenüber soll dies nach dem OLG Nürnberg (Beschl. vom 06.04.2010 – 6 W 535/10) sowie dem OLG München (Urteil vom 09.05.2012 – 3 U 4857/11) ausreichen. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers habe keinen Einfluss auf die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB und damit auch die Hemmung der Verjährung. Letzterer Ansicht hat sich nun in einer aktuellen Entscheidung auch das OLG Dresden (Beschluss vom 20.05.2020 – 4 W 245/22) angeschlossen. Es bleibt vor dem Hintergrund dieser divergierenden Rechtsprechung abzuwarten, ob die Oberlandesgerichte zukünftig zu einer einheitlichen Rechtsprechung finden.