Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 12.04.2022, AZ: 5 GA 1/22 festgestellt, dass die Freistellung eines ungeimpften und nicht genesenen Mitarbeiters durch eine Einrichtung, die unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht fällt, auch dann rechtmäßig sein kann, wenn diesbezüglich keine Anordnung durch das zuständige Gesundheitsamt getroffen worden ist. Aus der Gesetzesbegründung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht folge, dass der Gesetzgeber die besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten sowie Bewohner von Pflegeeinrichtungen besonders schützen wollte, in dem grundsätzlich keine ungeimpften Personen in den betroffenen Einrichtungen zum Einsatz kommen sollen. Hieraus folge, dass auch der Arbeitgeber unabhängig von einer entsprechenden Anordnung durch das Gesundheitsamt eine Freistellung ungeimpfter Mitarbeiter anordnen könne.