Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 04.05.2021 – 1 U 266719 eine äußerst weitgehende und zugleich zweifelhafte Entscheidung getroffen. Zu den ärztlichen Hauptpflichten aus einem Behandlungsvertrag gehöre es, einem Patienten Ursachen, Verlauf und Folgen eines Zwischenfalls zu erläutern, der während der Behandlung – hier Sauerstoffabfall nach Injizierung eines Medikamentes – erfolgt ist. Diese Pflicht könne im Einzelfall sogar soweit gehen, dass im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen ist, nachdem ein gerichtliches Sachverständigengutachten einen Behandlungsfehler bejaht hat. Da ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben worden sei, liege eine weitere Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag vor. Die Entscheidung des LG München II ist rechtlich nicht überzeugend und verkennt grundlegend die Rollen im Arzthaftungsprozess. Auch begründet das Gericht nicht näher, ob überhaupt nach Erhebung einer Arzthaftungsklage Pflichten aus dem Behandlungsvertrag für die Zukunft bestehen. Die Obergerichte haben in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass aus zulässigem Prozessverhalten für den Beklagten keine negativen Folgen abgeleitet werden dürfen (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2021 – 7 U 18/20).