Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat sich mit Urteil vom 02.02.2023 (Az. 12 U 194/22) mit der Frage beschäftigt, ob gegen eine private Krankenversicherung aufgrund vorheriger Regulierungspraxis ein Anspruch nach Treu und Glauben aus § 242 BGB entstehen kann. Die Klägerin erlitt einen Infarkt der linken Koronararterie und führte in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach eine Photonentherapie und eine Hyperbare Ozontherapie durch, die die Beklagte private Krankenversicherung mit geringen Abzügen vollständig regulierte. Für die Behandlungen ab Februar 2015 lehnte die Versicherung hingegen eine Übernahme der Kosten überwiegend ab und verwies auf eine fehlende medizinische Indikation. Ein Anspruch der Klägerin folgt nach dem OLG zumindest aus dem Grundsatz von Treu und Glauben: Die vorbehaltlose Kostenerstattung über einen längeren Zeitraum sei geeignet, beim Versicherungsnehmer das berechtigte Vertrauen darauf zu wecken, dass auch in Zukunft eine Erstattung erfolgen werde. Die dabei erforderliche Interessenabwägung fiel im konkreten Fall zugunsten der Versicherungsnehmerin aus, da die beklagte Krankenversicherung über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren in erheblichem Umfang reguliert habe und damit ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin hervorgerufen habe.