Widerspricht eine Partei einem medizinischen Sachverständigengutachten unter Verweis auf eine von der Einschätzung des Sachverständigen abweichende Fachpublikation in einem Lehrbuch und beantragt unter Hinweis hierauf die ergänzende Anhörung des Sachverständigen, darf das Gericht nicht über diese Einwände hinweg gehen, wie der Bundesgerichtshof entschied (BGH, Urt. v. 02.07.2024 – VI ZR 240/23). Demnach darf ein Instanzgericht nicht aus eigener Sachkunde heraus ohne medizinische Expertise darauf abstellen, dass eine vom Klägervertreter zitierte Darstellung im Lehrbuch eine rein abstrakte Empfehlung darstellt, die für die Beurteilung des konkreten Behandlungsgeschehens im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung habe. Der BGH unterstreicht damit die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Expertise eines Sachverständigen durch die Gerichte.