Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.04.2022 (Az. I ZR 217/20) über die Zulässigkeit einer Werbung mit dem Begriff der „Kinderzahnarztpraxis“ entschieden. Auf der Internetseite einer Zahnarztpraxis wurde die Praxis als „Kinderzahnarztpraxis“ bezeichnet und auf „viele Abenteuer“ im Wartezimmer hingewiesen, die „positiv auf die bevorstehende Untersuchung“ einstimmen sollen. Eine Täuschung über die Person oder Befähigung der behandelnden Ärzte sah der Bundesgerichtshof nicht. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Angabe so, dass in der Praxis zahnärztliche Leistungen angeboten würden, aber die behandelnden Ärzte darüber hinaus eine besondere Bereitschaft zeigen, Kinder mit ihren besonderen emotionalen Bedürfnissen zu behandeln. Es würde zudem allein die Erwartung geweckt, dass die Praxiseinrichtung kindgerecht sei, nicht aber, dass die Behandler über besondere fachliche Kenntnisse der Zahnheilkunde verfügten, die über die Kenntnisse eines normalen Zahnarztes hinausgehen. Der maßgebliche Verkehrskreis erwarte bei den entsprechenden Angaben auch nicht einen Fachzahnarzttitel.