Der BGH hat eine wichtige Entscheidung zu den Anforderungen an den Nachweis der Schadenshöhe bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers getroffen (BGH Urt. v. 9.7.2024 – VI ZR 252/23). Das OLG Naumburg hatte einer Klage eines Sozialversicherungsträgers ohne Einholung eines Gutachtens stattgegeben, obwohl die Ordnungsgemäßheit der regressierten Krankenhausabrechnungen substantiiert bestritten wurde. Die hiergegen gerichtete Revision hatte Erfolg: Auch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang treffen den neuen Anspruchsinhaber die gleichen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast wie den Geschädigten, wenn dieser den Schadensersatzanspruch selbst geltend machen würde Der Sozialversicherungsträger muss daher auch bei einem Regress nach § 116 SGB X den Nachweis erbringen, dass die geltend gemachten Schäden entstanden sind und auf dem schädigenden Ereignis beruhen. Hierfür reicht es nicht aus, allein auf die Abrechnungsdaten zu verweisen. Der Sozialversicherungsträger kann dem Schädiger nicht entgegenhalten, dass sein eigenes Prüfrecht gesetzlich eingeschränkt ist. Die im Fall der Beschädigung einer Sache für Reparatur- und Sachverständigenkosten anerkannten Grundsätze zum "Werkstattrisiko" sind auf den von einer gesetzlichen Krankenkasse geltend gemachten Ersatz der Kosten der Heilung nicht übertragbar.