Das Oberlandesgericht Dresden hat jüngst seine bisherige Rechtsprechung zur Beweislastverteilung bei Vorliegen eines Aufklärungsmangels bestätigt (OLG Dresden, Urt. v. 15.10.2024 – 4 U 100/24). Zwar obliege der Beweis, dass ein Patient vor einer ärztlichen Heilmaßnahme ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei, der Behandlerseite. Eine ärztliche Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung führe jedoch nur dann zur Haftung des Behandlers, wenn sie einen Gesundheitsschaden des Patienten zur Folge habe. Auch bei einer unzureichenden medizinischen Risikoaufklärung scheide daher ein Schadensersatzanspruch aus, wenn nicht feststehe, dass der eingetretene Schaden durch den rechtswidrigen Eingriff verursacht worden ist.
Einen solchen Schaden konnte das Gericht nicht feststellen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Kläger vor Durchführung der streitgegenständlichen kontrastmittelgestützten CT-Untersuchung nicht hinreichend über die mit der Kontrastmittelgabe einhergehenden Risiken aufgeklärt worden sei. Nach Anhörung des Sachverständigen sei aber vor dem Hintergrund der Grunderkrankung des Klägers (Glomerolonephritis) nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das beim Kläger im weiteren Verlauf eingetretene beidseitige Nierenversagen auf der Gabe des Kontrastmittels beruhe.