Das Oberlandesgericht Dresden hat im Zusammenhang mit einer MRT-Untersuchung des Kopfes zum Umfang der Befundungspflichten eines Radiologen positioniert. Die Untersuchung wurde als unauffällig befundet. Später stellte sich jedoch heraus, dass beim Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine sichtbare Läsion im Bereich des Mittelohrs erkennbar gewesen ist, die eine weitere Untersuchung in Form einer CT-Bildgebung nach sich ziehen hätte müssen. Der fehlende Hinweis auf diese Läsion im Arztbrief an den Hausarzt ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden behandlungsfehlhaft (OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2023 – 4 U 634/23). Der Radiologe, dem ein Patient mit einer bestimmten Fragestellung zur weiteren Untersuchung überwiesen wird, kann sich nicht auf den Auftragsumfang beschränken. Aufgrund der ihm gegenüber dem Patienten obliegenden Fürsorgepflicht habe er alle erkennbaren Auffälligkeiten und damit auch Zufallsbefunde zu beschreiben. Unterbleibt eine solche Mitteilung, sei dies als Diagnosefehler, nicht aber als Befunderhebungsfehler zu bewerten. Ein Diagnosefehler darf nur mit äußerster Zurückhaltung als grober Behandlungsfehler bewertet werden.