Das OVG Lüneburg entschied im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorläufig über die Zulässigkeit eines Tätigkeitsverbotes aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht und bestätigte dabei die bisherige Rechtsprechungslinie (OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.09.2022 - 14 ME 297/22). Der Antragsteller war ein selbstständiger, ungeimpfter Zahnarzt. Das zuständige Gesundheitsamt untersagte dem Antragssteller in seiner Zahnarztpraxis tätig zu sein. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (BVerfG, Beschluss vom 27.4.2022 - 1 BvR 2649/21) sei diese Untersagung im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht rechtswidrig. Zwar greife das angeordnete Tätigkeitsverbot erheblich in das Recht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit ein und betrifft zudem seine Berufsfreiheit. Es sei jedoch nach summarischer Prüfung dennoch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner durch seine Anordnung dem Schutz von Leib und Leben der von dem Antragsteller behandelten Patientinnen und Patienten gegenüber den Rechten des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat.