Der Bundesgerichtshof (BGH , Urt. v. 6.12.2022 – VI ZR 284/19 ) hat in einer äußerst praxisrelevanten Entscheidung zu zwei Aspekten Stellung genommen, die immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im Arzthaftungsprozess sind. Zunächst bestätigt der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung zur Haftung von Hebammen: Es gehört grundsätzlich zu den Aufgaben einer Hebamme, eine Geburt ohne besondere Komplikationen selbstständig zu betreuen. Sobald die Geburt aber von Ärzten übernommen wird, wird die Hebamme zur Gehilfin, sodass etwaige Fehler der Hebamme dem Arzt zugerechnet werden. Dies gilt aber – was der Bundesgerichtshof im Rahmen der Entscheidung ausdrücklich betonte – nicht, soweit ein vollkommen regelwidriges ärztliches Verhalten erkennbar gewesen ist und die Hebamme nicht wenigstens remonstriert hat oder sie wegen eines Ausfalls oder Ausbleibens des ärztlichen Geburtshelfers als einzige Kraft mit geburtshilflicher Ausbildung eine Schädigung des Fetus und der Kindsmutter verhindern kann. Allein die ärztliche Übernahme der Geburt führt damit nicht in allen Fällen zu einer Haftungsfreistellung der Hebamme.
Ferner hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung noch die Möglichkeit, die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler auf einen Gesamtschuldnerinnenregress zu klären. Auch im Rahmen eines Gesamtschuldnerinnenregresses zwischen zwei Behandlern ist danach die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler anwendbar. Diese Rechtsprechung finde ihren Grund darin, dass der grobe Behandlungsfehler die Aufklärung des Behandlungsgeschehens in besonderer Weise erschwert habe, sodass dem Patienten der Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne. Diese Begründung sei auch auf die Situation eines Gesamtschuldnerinnenregresses durch einen Behandler gegen einen anderen Behandler übertragbar. Zudem würde die Nichtanwendung zu widersprüchlichen und häufig unbillig erscheinenden Entscheidungen führen. Soweit in einer vorherigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VI ZR 24/09) etwas anderes entschieden worden sei, werde an dieser Rechtsprechung seitens des Senates nicht mehr festgehalten.