Das Landgericht Flensburg hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit im Rahmen eines Regresses der Krankenkasse auch die Vergütung für die stationäre Behandlung gefordert werden kann, bei der es zu Behandlungsfehlern gegenüber dem Versicherungsnehmer gekommen ist. Die klagende Krankenkasse machte geltend, dass sie eine Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung nach § 116 Abs. 1 SGB X aus übergegangenem Schadensersatzanspruch des Patienten geltend machen könne, da die medizinische Behandlung aufgrund des Behandlungsfehlers völlig unbrauchbar war. Hierzu verwies die Krankenkasse auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des privaten Krankenversicherungsrechtes (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16). Einen solchen Ersatzanspruch lehnte das Landgericht Flensburg indes ab (Urteil vom 24.03.2023 – 3 O 204/20). Ein übergangsfähiger Anspruch der Patientin selbst liege nicht vor, da nach dem Sachleistungsprinzip in der GKV die Patientin von vornherein nicht Schuldnerin der Behandlungskosten gewesen sei. In Betracht komme allenfalls ein eigener Anspruch der Krankenkasse in Gestalt des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der aber im konkreten Fall unter Anderem mangels Durchführung des sozialrechtlich vorgesehenen Prüfverfahrens nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.