Das Oberlandesgericht Dresden hat sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine erst in der zweiten Instanz erhobene Aufklärungsrüge zu berücksichtigen ist (OLG Dresden, Beschl. v. 12.10.2023 – 4 U 466/22). Wird in erster Instanz der Vorwurf einer Aufklärungspflichtverletzung neben Behandlungsfehler nicht mehr weiterverfolgt, stellt dessen Wiederaufgreifen im Schriftsatz nach der Berufungsbegründung die Einführung eines neuen Streitgegenstandes dar. Ein solcher neuer Streitgegenstand ist nach § 533 ZPO nur dann zulässig, soweit dies für die Entscheidung über die Berufung erheblich ist und der neue Klagegenstand nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Diesbezüglich muss die Patientenseite darlegen, warum entsprechender Vortrag nicht im ersten Rechtszug erfolgt ist. Zudem bestätigte das Oberlandesgericht Dresden erneut seine Rechtsprechung dazu, dass es zur hinreichenden Substantiierung einer Berufungsbegründung in Arzthaftungssachen nicht ausreicht, wenn die Klagepartei der medizinisch begründen Auffassung eines erstinstanzlich bestellten Sachverständigen lediglich ihre Eigene entgegenstellt.