Mit Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20 hat der Bundesgerichtshof eine viel beachtete Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. – (Urteil vom 4. Juni 2020 - 22 U 244/19) aufgehoben, in welcher das Oberlandesgericht dem Literatur-Vorschlag einer taggenauen Schmerzensgeldberechnung gefolgt war. Diese Ablehnung bestätigt auch die Rechtsaufassung, die das Team von BergmannPartner seit Aufkommen der Diskussion um eine solche neue Berechnungsmethode in vielen Verfahren vertreten hat: Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Falles. Eine Überbetonung des Aspekts der Dauer der Beeinträchtigung und eine Orientierung am Bruttonationaleinkommen sind nicht haltbar. Auch aus Sicht der Versicherer sicherlich ein erfreuliches Urteil, führte das „taggesgenaue Schmerzensgeld“ häufig zu höheren Haftungsbeträgen.