Das OLG Frankfurt a. M. hat sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit einer neuen Krebsbehandlung im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages beschäftigt (Urteil vom 29.06.2022 - 7 U 140/20). Der Kläger litt trotz voheriger Chemotherapie an einem inoperablem Ardenokarzinom. Er wurde sodann einer palliativen Immuntherapie mit Impfstoff aus dendritischen Zellen behandelt. Die Versicherung lehnte eine Kostenübernahme unter Verweis auf die Möglichkeit einer schulmedizinischen Zweilinientherapie ab. Das OLG bejahte hingegen einen Anspruch: Die versicherte Person müsse sich dann nicht auf eine Zweitlinientherapie verweisen lassen, wenn die Erstlinientherapie erfolglos versucht wurde und dadurch ein Behandlungserfolg der Zweitlinientherapie keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr gehabt habe; dagegen aber der neuartige wissenschaftlich fundierte Ansatz der Alternativtherapie die Aussicht begründet, einen über die palliative Standardtherapie hinausreichenden Erfolg zu erreichen.
Die maßgebliche Versicherungsklausel lautete:
«Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.»